Die neuen Pflegegrade


 

curassist erklärt die neuen Pflegegrade und wie die Begutachtung durch den MDK erfolgt

Seit dem 01.01.2017 ist das neue Begutachtungssystem zur Einstufung in die Pflegegrade aktiv.

Die Begutachtung erfolgt über sogenannte „Bewertungsmodule“, welche jeweils einem eigenen Lebensbereich zugeordnet sind. Als Maß der Pflegebedürftigkeit gilt die Selbstständigkeit des zu Pflegenden.

Aber wie läuft eine Begutachtung durch den MDK ab?

Wer bisher noch nicht in eine Pflegestufe bzw. einen Pflegegrad eingestuft wurde, muss die Einstufung bei seiner Pflegekasse beantragen, das trifft ebenfalls bei einer beabsichtigten Höherstufung zu.

Zur Beurteilung einer Pflegebedürftigkeit oder einer Höherstufung des bisherigen Pflegegrades führt der MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung) eine Begutachtung vor Ort durch. Im Fachjargon heißt dieser Vorgang: „Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit“. Der Termin wird euch rechtzeitig vor der Begutachtung vom MDK mitgeteilt.

Folgende Punkte werden bei einer Begutachtung durch den MDK abgefragt und erfasst:

Was ist neu an der Begutachtung seit dem 01.01.2017?

Im Wesentlichen gibt es zwei große, einhergehende Veränderungen durch das NBA (Neues Begutachtungsassessment):

  1. Die Bemessung des Hilfebedarfs einer Person anhand von Minuten (wie es bis Ende 2016 üblich war) wurde abgeschafft.
  2. Seit dem 01.01.17 wird der pflegebedürftige Mensch daran gemessen, wie selbstständig oder unselbstständig er seinen Alltag bewerkstelligen kann. Was kann er noch selbst, was mit der Unterstützung von Pflegefachkräften oder Angehörigen? Was gar nicht mehr? Dabei sind die Fragen der Begutachtung in 6 relevante Module unterteilt. Die Module 7 und 8 dienen lediglich zur Empfehlung von Reha- oder Therapiemaßnahmen.

Bewertung der Selbstständigkeit

Die pflegebedürftige Person wird nach ihrer Selbstständigkeit beurteilt, dementsprechend wird jede Frage mit Punkten bewertet.

Definition

Punkte

Selbstständig:

Ist, wer ohne fremde Hilfe handeln kann oder auch wer eine Handlung mit Hilfsmitteln erledigen kann.

 

0 Punkte

Überwiegend selbstständig:

Ist, wer die meisten Handlungen noch selbst durchführen kann und bei dem nur ein geringer Pflegeaufwand für die Pflegefachkraft besteht.

1 Punkt

Überwiegend unselbstständig:

Ist, wer Aktivitäten zu einem geringen Teil selbst durchführen kann, weil er noch über gewisse Ressourcen verfügt. Die Pflegefachkraft muss aber anleiten und motivieren.

2 Punkte

Unselbstständig:

Ist, wer Handlungen nicht mehr selbstständig durchführen kann und auch über keine Ressourcen mehr verfügt. Alle Aktivitäten müssen fast komplett von der Pflegefachkraft übernommen werden.

3 Punkte

 

Modulübersicht

Hier gebe ich eine kurze Übersicht über die Module.

Modul

Gewichtung

Modul 1:

 

Mobilität

Wie selbstständig kann sich der Pflegebedürftige fortbewegen und seine Körperhaltung ändern? Ist das Fortbewegen in der Wohnung möglich? Wie sieht es mit Treppensteigen aus?

Modul 2:

 

Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

Wie findet sich jemand örtlich und zeitlich zurecht? Kann der Betroffene für sich selbst Entscheidungen treffen? Kann der Mensch Gespräche führen und seine Bedürfnisse mitteilen?

Modul 3:

 

Verhalten und psychische Problemlagen

Wie häufig benötigt jemand Hilfe aufgrund von psychischen Problemen, z.B. bei aggressivem oder ängstlichem Verhalten?

 

Modul 4:

 

Selbstversorgung

Wie selbstständig kann sich der Pflegebedürftige im Alltag versorgen bei der Körperpflege, beim Essen und Trinken, beim An- und Ausziehen?

 

Modul 5:

 

Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen

 

Welche Unterstützung braucht der Pflegebedürftige im Umgang mit seiner Krankheit und bei Behandlungen? Wie oft ist die Hilfe bei Medikamentengabe, Verbandswechsel oder bei Arztbesuchen notwendig?

Modul 6:

 

Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

 

Wie selbstständig kann der Pflegebedürftige noch den Tagesablauf gestalten und planen oder soziale Kontakte pflegen?

Quelle: MDK Medizinischer Dienst der Krankenversicherung

 

Gewichtung und Bestimmung der Pflegegrade

Die Bestimmung der Pflegegrade erfolgt durch die Berechnung des Gesamtpunktewertes, diese gehen mit einer festgelegten Prozentgewichtung der o.g. sechs Module einher. Der Summe der Ergebnisse aus dem jeweiligen Modul wird dabei ein bestimmter gewichteter Punktwert zugeordnet. Die gesamten gewichteten Punkte werden dann addiert und dieses Gesamtergebnis ergibt bzw. bestimmt dann den Pflegegrad.

Die ermittelten Ergebnisse der Begutachtung werden gemäß der in §1 SGB XI festgelegten Berechnungsregeln zusammengeführt. Für jedes Modul wird sowohl ein Summenwert als auch ein gewichteter Punkt ermittelt. Mit dieser Gewichtung ist gesichert, dass die Selbstversorgung mit 40% am stärksten in die Berechnung eingeht. Mobilität fließt mit 10% ein, Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen mit 20%, Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15%.

Eine Ausnahme bilden hier die Module 2 (kognitive und kommunikative Fähigkeiten) und 3 (Verhaltensweisen und psychische Problemlagen), welche nicht beide gewichtet und berücksichtigt werden, sondern nur das mit der höchsten Punktzahl.

Überblick der Gewichtung der sechs Module

Modul

Gewichtung

Modul 1:

10 Prozent

Modul 2 und 3:

15 Prozent (Modul mit der höchsten Punktzahl wird gewertet

Modul 4:

40 Prozent

Modul 5:

20 Prozent

Modul 6:

15 Prozent

 

Gewichtet wird die Summe der Ergebnisse aus jedem Modul. In den folgenden Tabellen lässt sich für jedes Modul ablesen, welche gewichteten Punktwerte welchen Summen zugeordnet sind.

Modul 1: Mobilität

Summe

Beeinträchtigung von Selbstständigkeit/Fähigkeiten

Gewichtete Punkte

0 bis 1

Keine

0 Punkte

2 bis 3

Geringe

2,5 Punkte

4 bis 5

Erhebliche

5 Punkte

6 bis 9

Schwere

7,5 Punkte

10 bis 15

Schwerste

10 Punkte

 

Modul 2 oder 3: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten/Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

Berücksichtigt und gewichtet wird hier das Modul mit der höchsten Punktzahl.

Modul 2:

Summe

Beeinträchtigung von Selbstständigkeit/Fähigkeiten

Gewichtete Punkte

0 bis 1

Keine

0 Punkte

2 bis 5

Geringe

3,75 Punkte

6 bis 10

Erhebliche

7,5 Punkte

11 bis 16

Schwere

11,25 Punkte

17 bis 33

Schwerste

15 Punkte

 

Modul 3:

Summe

Beeinträchtigung von Selbstständigkeit/Fähigkeiten

Gewichtete Punkte

0

Keine

0 Punkte

1 bis 2

Geringe

3,75 Punkte

3 bis 4

Erhebliche

7,5 Punkte

5 bis 6

Schwere

11,25 Punkte

7 bis 65

Schwerste

15 Punkte

 

Modul 4: Selbstversorgung

Summe

Beeinträchtigung von Selbstständigkeit/Fähigkeiten

Gewichtete Punkte

0 bis 2

Keine

0 Punkte

3 bis 7

Geringe

10 Punkte

8 bis 18

Erhebliche

20 Punkte

19 bis 36

Schwere

30 Punkte

37 bis 54

Schwerste

40 Punkte

 

Modul 5: Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen

Summe

Beeinträchtigung von Selbstständigkeit/Fähigkeiten

Gewichtete Punkte

0

Keine

0 Punkte

1

Geringe

5 Punkte

2 bis 3

Erhebliche

10 Punkte

4 bis 5

Schwere

15 Punkte

6 bis 15

Schwerste

20 Punkte

 

Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Summe

Beeinträchtigung von Selbstständigkeit/Fähigkeiten

Gewichtete Punkte

0

Keine

0 Punkte

1 bis 3

Geringe

3,75 Punkte

4 bis 6

Erhebliche

7,5 Punkte

7 bis 11

Schwere

11,25 Punkte

12 bis 18

Schwerste

15 Punkte

 

Bestimmung des Pflegegrades

Die Summe aller gewichteten Punkte aus den Modulen ergibt den Gesamtpunktwert, dieser liegt zwischen 0 und 100 Punkten. Der Gesamtpunktwert gibt dabei Auskunft über den Pflegegrad bzw. die Pflegebedürftigkeit. Eine Pflegebedürftigkeit liegt dann vor, wenn der Gesamtpunktwert mind. 12,5 Punkte beträgt.

Gesamtpunktwert

Beeinträchtigung von Selbstständigkeit/Fähigkeiten

Pflegegrad

12,5 bis unter 27

Geringe

1

27 bis unter 47,5

Erhebliche

2

47,5 bis unter 70

Schwere

3

70 bis unter 90

Schwerste

4

90 bis 100

Schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

5

Quelle: http://www.aok-gesundheitspartner.de/by/pflege/beduerftigkeit/index_15948.html

(20.01.2017 Jenny Harenbrock)